Erwägungsgrund 59 32013R1306
Die Begünstigten müssen die Vorschriften, die sie im Rahmen der Cross-Compliance einzuhalten haben, genau kennen. Daher müssen alle unter diese Vorschriften fallenden Anforderungen und Standards von den Mitgliedstaaten auf umfassende und verständliche Weise mit erläuternden Angaben, soweit möglich auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt werden.