Erwägungsgrund 74 32013R1306
Das Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle einzelner Empfänger muss vor dem Hintergrund des neuen Finanzverwaltungs- und Kontrollsystems, das ab 1. Januar 2014 anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen analysiert werden. Innerhalb dieses neuen Rahmens können die Kontrollen der nationalen Behörden nicht erschöpfend sein, insbesondere da bei fast allen Regelungen lediglich ein begrenzter Teil der Grundgesamtheit vor Ort kontrolliert werden kann. Darüber hinaus ist in dem neuen System vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen unter bestimmten Bedingungen verringern können.Eine hinreichende Anhebung der Mindestkontrollsätze über die derzeit geltenden Sätze würde im vorliegenden Zusammenhang eine derartige finanzielle und verwaltungstechnische Belastung für die nationalen Behörden bedeuten, dass diese Behörden damit überfordert wären.