Erwägungsgrund 86 32013R1306
Um den Datenschutzerfordernissen zu entsprechen, sollten die Empfänger von Fondsmitteln über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden, bevor diese Veröffentlichung stattfindet. Sie sollten auch darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können. Darüber hinaus sollten die Begünstigten auf ihre Rechte gemäß der Richtlinie 95/46/EG und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden.