Erwägungsgrund 92 32013R1306
Sie sollten ebenfalls Folgendes umfassen: im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin den Anpassungssatz für die Direktzahlungen und dessen Anpassung sowie die Bedingungen und Modalitäten, die für die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel zur Finanzierung der Direktzahlungen gelten; im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin die vorläufige Festsetzung des Betrags der Zahlungen und die vorläufige Aufteilung der verfügbaren Haushaltsmittel zwischen den Mitgliedstaaten.