Erwägungsgrund 104 32013R1306
Da der Programmplanungszeitraum der auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums am 1. Januar 2014 beginnt, sollte diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Da jedoch das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegangenen Einnahmen der Zahlstellen, die diese für den Haushalt der Fonds für das Haushaltsjahr "n" verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres "n-1" beginnt und am 15. Oktober des Jahres "n" endet, abdeckt, sollten die Vorschriften über die Zulassung und den Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen sowie die hierfür relevanten Befugnisse der Kommission und die Vorschriften, die die finanzielle Verwaltung der Fonds betreffen, wie zum Beispiel die finanzielle Obergrenze, die Reserve für Krisen im Agrarsektor, die Haushaltsdisziplin und die Zweckbestimmung der Einnahmen ab einem früheren Zeitpunkt gelten, der dem Beginn des Haushaltsjahres 2014, also dem 16. Oktober 2013, entspricht. Aus demselben Grund sollten die Vorschriften über das Verfahren für die monatlichen Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten und über die Einhaltung der Zahlungsfristen durch die Zahlstellen auf die Ausgaben anwendbar sein, die ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2014, d. h. ab dem 16. Oktober 2013 getätigt wurden.