Erwägungsgrund 46 32013R1306
Die zuständigen nationalen Behörden sollten die Zahlungen, die in vom integrierten System erfassten Stützungsregelungen der Union vorgesehen sind, in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Begünstigten auszahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die unter das integrierte System fallenden Zahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.