Erwägungsgrund 98 32013R1306
Diese Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Zusammenhang mit den Kontrollen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und geschützten traditionellen Fachbegriffen; die Vorschriften über die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, einschließlich wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt; die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifend sind, um die unehrliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden; die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Tests.Sie sollten zudem Folgendes abdecken: Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance- Verpflichtungen; detaillierte Verfahrensvorschriften und technische Vorschriften in Bezug auf die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen bei Verstoß gegen die Cross-Compliance-Vorschriften; Vorschriften über die Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 104; Schutzmaßnahmen bei Gefährdung der Anwendung des Unionsrechts durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung.