Erwägungsgrund 81 32013R1306
Durch die Veröffentlichung von Einzelheiten über die Maßnahme, die den Betriebsinhaber zum Empfang einer Beihilfe oder Förderung berechtigt, sowie über Art und Zweck der Beihilfe oder Förderung, erlangt die Öffentlichkeit konkrete Kenntnis über die geförderte Tätigkeit und den Zweck, für den die Beihilfe oder Förderung gewährt wurde. Dies würde auch zur vorbeugenden und abschreckenden Wirkung der öffentlichen Kontrolle beim Schutz der finanziellen Interessen beitragen.