Erwägungsgrund 13 32013R1306
Im Hinblick auf den EGFL sollten die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt werden. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel nach Maßgabe des Bedarfs ihrer zugelassenen Zahlstellen bereit. Die Mitgliedstaaten und die an der Durchführung der GAP beteiligten Begünstigten sollten ihre Verwaltungs- und Personalkosten jeweils selbst tragen.