Erwägungsgrund 60 32013R1306
Ein wirksame Durchführung der Cross-Compliance erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen, ob dem Verstoß abgeholfen wurde.