Erwägungsgrund 99 32013R1306
Des weiteren sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes umfassen: die besonderen Indikatoren für das Monitoring und die Evaluierung der GAP; Vorschriften über die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung der GAP der Kommission übermitteln müssen; Vorschriften für die Form und den Zeitplan der Veröffentlichung der Begünstigten von Mitteln aus den Fonds; die einheitliche Umsetzung der Verpflichtung zur Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung ihrer Daten und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds.