Erwägungsgrund 78 32013R1306
Alternativ dazu könnte dem Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle einzelner Empfänger gedient werden, indem eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgesehen würde, für den Zugang der Öffentlichkeit zu den einschlägigen Informationen auf Ersuchen zu sorgen, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgen würde. Dies wäre jedoch weniger effizient und könnte bei der Umsetzung zu unerwünschten Unterschieden führen. Folglich sollten die nationalen Behörden sich auf die öffentliche Kontrolle einzelner Empfänger durch die Veröffentlichung von deren Namen und anderen sachdienlichen Angaben stützen können.