Erwägungsgrund 10 32023R2842
In den Begriffsbestimmungen für „Fanglizenz“, „Gebiet mit Fangbeschränkungen“ und „Freizeitfischerei“ sollte zur Angleichung dieser Begriffsbestimmungen an die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verwendete Terminologie der Begriff „lebende aquatische Ressourcen“ durch den Begriff „biologische Meeresschätze“ ersetzt werden.