Erwägungsgrund 94 32023R2842
Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten sind auch für wissenschaftliche Zwecke von großem Wert. Es sollte präzisiert werden, dass unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die auf nationaler Ebene, Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannt sind, Zugang zu den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen Daten gewährt werden kann, insbesondere zu Schiffspositionsdaten und zu Daten über Fischereitätigkeiten. Vor der Übermittlung derartiger Daten sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die wissenschaftliche Forschung anhand pseudonymisierter oder anonymisierter Daten durchgeführt werden kann und, wenn dies der Fall ist, diesen wissenschaftlichen Einrichtungen Daten zur Verfügung stellen, deren individuelle Zuordnung auf diese Weise unmöglich gemacht wurde. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten über Fischereitätigkeiten sind auch für das Erstellen von Statistiken, insbesondere von Eurostat, wertvoll, das in der Lage sein sollte, unter Verwendung dieser Daten Statistiken über die Fischerei zu erstellen.