Erwägungsgrund 130 32023R2842
Aus Gründen der Kohärenz zwischen den Rechtsakten der Union zur Fischereikontrolle sollten in der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthaltene Vorschriften über schwere Verstöße, sofortige Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen und Begleitsanktionen aufgehoben werden und, falls erforderlich, in die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgenommen werden, da diese das wichtigste Rechtsinstrument im Bereich der Fischereikontrolle ist. In der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sollte hinsichtlich schwerer Verstöße, sofortiger Durchsetzungsmaßnahmen, Sanktionen und Begleitsanktionen folglich auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwiesen werden.