Erwägungsgrund 18 32023R2842
Um sicherzustellen, dass Fischereitätigkeiten langfristig ökologisch nachhaltig sind, und die ernsthafte Gefährdung der Meeresökosysteme, der biologischen Vielfalt und der menschlichen Gesundheit, die von der illegalen Entsorgung auf See von Fanggerät und anderem Gerät oder Hilfsbooten, die im Fischfang eingesetzt werden, insbesondere von Gerät aus Plastik, ausgeht, zu verhindern, sollte diese Entsorgung von Fischereifahrzeugen aus als schwerer Verstoß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.