Erwägungsgrund 60 32023R2842
Um eine wirksame und rechtzeitige Übermittlung der Informationen über die Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten, sollten die Marktteilnehmer Informationen über Erzeugnisse, die unter Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates fallen, auf digitale Weise innerhalb der Lieferkette sowie auf Antrag an die zuständigen Behörden zur Verfügung stellen.