Erwägungsgrund 48 32023R2842
Um für Transparenz bei der Fischereikontrolle und -inspektion zu sorgen, sollte jeder Mitgliedstaat einmal jährlich auf seiner Website einen Jahresbericht veröffentlichen, der bestimmte Mindestangaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält, etwa Daten über die für Kontrolle und Inspektionen verfügbaren Ressourcen, durchgeführte Kontrolle und Inspektionen, festgestellte und bestätigte Verstöße und verhängte Sanktionen. Die Kommission sollte jedes Jahr eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten relevanten Angaben veröffentlichen.