Erwägungsgrund 49 32023R2842
Im Interesse größerer Klarheit sollte die Begriffsbestimmung für „Gebiet mit Fangbeschränkungen“ geändert werden. Diese Begriffsbestimmung sollte spezifische, geografisch abgegrenzte Meeresgebiete innerhalb eines oder mehrerer Meeresbecken, einschließlich geschützter Meeresgebiete, abdecken, in denen die gesamte oder eine bestimmte Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist, um die Erhaltung von biologischen Meeresschätzen oder den Schutz von Meeresökosystemen gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern, etwa die in den Artikeln 12, 17 und 21 und Anhang II, Teil C der Anhänge V bis VIII, Anhang XI Teil B und Anhang XII Teile C und D der Verordnung (EU) 2019/1241 sowie in der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gebiete und ähnliche Gebiete, die in anderen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt sind. Darüber hinaus sollten die Vorschriften für die Kontrolle in Gebieten mit Fangbeschränkungen verbessert werden, unter anderem, indem die Veröffentlichung der Liste der Gebiete mit Fangbeschränkungen und der entsprechenden Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten auf deren offiziellen Websites vorgeschrieben wird.