Erwägungsgrund 51 32023R2842
Die Freizeitfischerei spielt in der Union in biologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle. Angesichts der erheblichen Auswirkungen der Freizeitfischerei auf bestimmte Bestände müssen spezielle Bestimmungen festgelegt werden, die eine wirksame Kontrolle der Freizeitfischerei durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, einschließlich eines geeigneten Sanktionssystems für den Fall von Verstößen. Die Erhebung zuverlässiger Fangdaten aus bestimmten Freizeitfischereien ist erforderlich, damit den Mitgliedstaaten und der Kommission die für eine wirksame Bewirtschaftung und Kontrolle der biologischen Meeresschätze erforderlichen Angaben zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten über ein System zur wirksamen Kontrolle der Fänge in bestimmten Freizeitfischereien verfügen, einschließlich nichtgewerblicher Tätigkeiten, die von einzelnen Personen mit Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, oder Tätigkeiten, die von gewerblichen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor oder im Sportwettbewerbssektor organisiert werden.