Erwägungsgrund 35 32023R2842
Wenn ein Fangschiff den Hafen verlässt, sollte unverzüglich ein elektronisches Fischereilogbuch gestartet und dieser Fangreise eine einmalige Kennnummer zugewiesen werden. Im Fischereilogbuch sowie in den Umlade- und Anlandeerklärungen sollte diese einmalige Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um eine verbesserte Kontrolle zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern.