Erwägungsgrund 56 32023R2842
Im Einklang mit den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission bestimmte Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt, nämlich, dass die Marktteilnehmer bestimmte Informationen aufbewahren, den zuständigen Behörden auf Antrag zur Verfügung stellen und an den Marktteilnehmer übermitteln müssen, an den das Fischerei- oder Aquakulturerzeugnis geliefert wird. Rückverfolgbarkeit ist nicht nur aus Gründen der Lebensmittelsicherheit wichtig, sondern auch, um die Kontrolle zu ermöglichen, die Interessen der Verbraucher zu schützen, die IUU-Fischerei zu bekämpfen und für fairen Wettbewerb zu sorgen.