Erwägungsgrund 78 32023R2842
Schwere Verstöße sollten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.
Schwere Verstöße sollten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden.