Erwägungsgrund 72 32023R2842
Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegt werden, wie die Vertreter der Behörden bei möglichen Verstößen gegen diese Vorschriften zu verfahren haben. Dazu sollten Vorschriften für den Umgang mit festgestellten Verstößen gehören, wenn Vertreter der Behörden auf der Grundlage von Inspektionen oder einschlägigen Daten oder Informationen Grund zu der Annahme haben, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen worden sein könnte, bevor eine Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde darüber, ob ein solcher Verstoß begangen wurde oder nicht, ergeht.