Erwägungsgrund 37 32023R2842
Die Verordnung (EU) 2017/2403 enthält Vorschriften für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern Fangeinsätze durchführen. Gemäß Artikel 38 Absatz 1 der genannten Verordnung müssen Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern fischen dürfen, die Kontrollvorschriften beachten, die für die Fangeinsätze der Schiffe der Union in dem Fischereigebiet gelten, in dem sie eingesetzt werden. Um Wiederholungen zu vermeiden und für Klarheit zu sorgen, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, mit denen ausdrücklich Vorschriften für Fischereifahrzeuge aus Drittländern festgelegt werden, aufgehoben werden.