Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle
Im Interesse einer wirksamen Fischereikontrolle und -überwachung in der Union sollten die Fischereiüberwachungszentren verpflichtet sein, über geeignetes Personal und Ausrüstung sowie zumindest ein automatisches Warnsystem und/oder einen Bereitschaftsdienst während der arbeitsfreien Zeiten zu verfügen.
Erwägungsgrund 22 32023R2842Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen