Erwägungsgrund 111 32023R2842
Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Bezug auf folgende Aspekte sorgen kann:Fanglizenzen und Fangerlaubnisse; die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Hilfsbooten; technische Anforderungen an Schiffsüberwachungssysteme und deren Merkmale; die Toleranzspanne; Umrechnungskoeffizienten zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht; den Inhalt der Schiffspositionsdaten und den Inhalt und das Format, die Vorschriften für das Ausfüllen sowie die digitale Aufzeichnung und Übermittlung der Fischereilogbücher, Umlade- und Anlandeerklärungen; Anforderungen an REM-Systeme und deren technische Spezifikationen, einschließlich CCTV, Bestimmung der Flottensegmente und Verarbeitung der Daten derartiger Systeme; das Format für die Übermittlung der Fangaufzeichnungen und der Daten über den Fischereiaufwand an die Kommission; den Ausgleich bei Nachteilen für einen Mitgliedstaat; die Überprüfung der Maschinenleistung und der Tonnage der Fangschiffe sowie Überprüfung von Typ, Anzahl und Merkmalen des Fanggeräts; technische Anforderungen an die Systeme für die kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung und deren Merkmale; die Zertifizierung der Maschinenleistung; Vorschriften über Fangmeldungen für die Fischerei ohne Schiff; für die Freizeitfischerei die Liste der Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, für die die Vorschriften über die Registrierung, Aufzeichnung und Meldung gelten, die Übermittlung von Fangdaten und die Kennzeichnung von Fanggeräten; Stichprobenpläne, Kontrollpläne und gemeinsame Kontrollprogramme für das Wiegen; Wiegeverfahren, Wiegeaufzeichnungen und Wiegesysteme; Durchführungsbestimmungen für Übernahmeerklärungen und Transportdokumente; Überwachungs- und Inspektionsberichte; den Betrieb der Datenbank für Inspektions- und Überwachungsberichte; die Festsetzung der Höhe von Quotenabzügen und -zuschlägen im Falle von Ausgleichsmaßnahmen; die Durchführung des Punktesystems für Lizenzinhaber und Kapitäne; spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme; den Zugang zu Daten und Austausch von Daten; die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten und die Amtshilfe. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.