Erwägungsgrund 6 32023R2842
Die Begriffsbestimmung für „Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik“ sollte geändert werden, um deutlich herauszustellen, dass ihr Anwendungsbereich das gesamte Unionsrecht in den Bereichen Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von biologischen Meeresschätzen, Aquakultur sowie Verarbeitung, Transport und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen umfasst. Dazu gehören Vorschriften für technische Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen für biologische Meeresschätze, für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsflotten, die diese Ressourcen nutzen, und für die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur sowie für das Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei). Die genannte Begriffsbestimmung sollte auch internationale Verpflichtungen in den genannten Bereichen umfassen, die für die Union und die Mitgliedstaaten verbindlich sind, einschließlich – in Bezug auf Marktteilnehmer – internationaler Verpflichtungen der Union, die ihnen gegenüber durchsetzbar sind.