Erwägungsgrund 65 32023R2842
Wiegen von Stichproben, Wiegen an Bord oder Wiegen nach dem Transport sollte nur unter strengen Bedingungen zulässig sein. Nach der Annahme von Stichprobenplänen, Kontrollplänen und gemeinsamen Kontrollprogrammen durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten zulassen können, dass Fischereierzeugnisse gemäß diesen Stichprobenplänen, Kontrollplänen oder gemeinsamen Kontrollprogrammen gewogen werden.