Erwägungsgrund 62 32023R2842
Werden Fischereierzeugnisse unmittelbar vom Fischereifahrzeug an die Endverbraucher verkauft, so sollten die Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit, eingetragene Käufer und Verkaufsbelege bei Mengen unterhalb bestimmter Schwellenwerte nicht anwendbar sein. Diese Schwellenwerte sollten harmonisiert werden und niedrig genug sein, damit möglichst wenige Fischereierzeugnisse auf den Markt gebracht werden, die nicht zurückverfolgt und somit nicht kontrolliert werden können und die zum illegalen Handel beitragen könnten.