Erwägungsgrund 13 32023R2842
Obwohl sich die meisten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf Fangschiffe beziehen, erfordert eine wirksame Fischereikontrollregelung der Union, dass in bestimmten Fällen auch andere Schiffe, die für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt werden, erfasst werden. Zu diesem Zweck sollte die Begriffsbestimmung für „Fischereifahrzeug“ in der genannten Verordnung durch eine detailliertere Begriffsbestimmung ersetzt werden, in der präzisiert wird, dass der Begriff ein Fangschiff sowie jedes andere Schiff erfasst, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze eingesetzt wird, einschließlich Unterstützungsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe, Schlepper, Hilfsschiffe und Transportschiffe, die für die Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, mit Ausnahme von Containerschiffen und Schiffen, die ausschließlich für die Aquakultur eingesetzt werden. Darüber hinaus sollte eine Begriffsbestimmung für „Fangschiff“ eingeführt werden.