Erwägungsgrund 16 32023R2842
Die Bestimmungen über Fanglizenzen und Fangerlaubnisse sollten aktualisiert und präzisiert werden. Um eine umfassende Kontrolle sicherzustellen, sollten Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, nur dann Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat. Daher sollte eine neue Bestimmung über Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, eingeführt werden.