Erwägungsgrund 101 32023R2842
Die Mitgliedstaaten, die Kommission oder die von ihr benannte Stelle sollten personenbezogene Daten nicht länger speichern, als es für die Zwecke, für die personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollte eine Höchstdauer für die Speicherung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verarbeitet werden, festgelegt werden.