Erwägungsgrund 58 32023R2842
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 sollten die für die Kontrolle von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen relevanten Angaben zur Rückverfolgbarkeit vom Erstverkauf bis zum Einzelhandel verfügbar sein. Dadurch kann insbesondere gewährleistet werden, dass die Informationen, die dem Verbraucher zu Art und Herkunft des Fischerei- und Aquakulturerzeugnisses gegeben werden, korrekt sind.