Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle
Es sollte klargestellt werden, dass Fänge aus einer Art, einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer Quote unterliegen, nur auf die Quote anzurechnen sind, über die der betreffende Mitgliedstaat verfügt, wenn dies gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgeschrieben ist.
Erwägungsgrund 43 32023R2842Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen