Erwägungsgrund 107 32023R2842
Die Pflichten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf unter das Berufs- und Geschäftsgeheimnis fallende Informationen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhoben, empfangen und übermittelt werden, sollten präzisiert werden. Diese Informationen sollten nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats oder der Einrichtung, der beziehungsweise die diese Informationen übermittelt hat, an andere Personen als in den Mitgliedstaaten, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle tätige Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Informationen haben müssen. Im Falle der Verweigerung einer derartigen Zustimmung sollten die Gründe hierfür angegeben werden.