Erwägungsgrund 64 32023R2842
Die Erzeugnisse sollten auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Systemen und von Marktteilnehmern, die vom Mitgliedstaat für diese Aufgabe zugelassen wurden, gewogen werden. Generell sollten alle Erzeugnisse bei der Anlandung getrennt nach Arten gewogen werden, um eine präzise Meldung der Fänge sicherzustellen. Darüber hinaus sollten die Wiegeaufzeichnungen drei Jahre lang gespeichert werden.