Erwägungsgrund 39 32023R2842
Fischereifahrzeuge der Union, die Fischereierzeugnisse in einem Drittland anlanden, sollten dies bei ihrem Flaggenmitgliedstaat anmelden. Fischereifahrzeuge der Union, die Fischereierzeugnisse in Drittlandgewässern oder auf Hoher See umladen, sollten eine Genehmigung von ihrem Flaggenmitgliedstaat einholen. Diese Anmeldungen und Genehmigungen sind erforderlich, da die Flaggenmitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, dass keine Fischereierzeugnisse, die aus IUU-Fischerei stammen, auf die internationalen Märkte gelangen.