Erwägungsgrund 69 32023R2842
In den Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen und Transportdokumenten sollte die einmalige Kennnummer der Fangreise angegeben werden, um eine verbesserte Kontrolle zu ermöglichen und die Datenvalidierung durch die Mitgliedstaaten sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen in der Lieferkette zu verbessern. Im Falle der Fischerei ohne Schiff sollten die Verkaufsbelege, Übernahmeerklärungen und Transportdokumente die einmalige(n) Kennnummer(n) des Fangtages enthalten, und eine Reihe von Anpassungen sollte in anderen Bestimmungen vorgenommen werden, um die Einbeziehung der Fischerei ohne Schiff zu regeln.