Erwägungsgrund 104 32023R2842
Um Nachweise für die Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen erbringen zu können, wenn dies beispielsweise erforderlich ist, um nachzuweisen, dass die Union und die Mitgliedstaaten ihre Pflichten aus internationalen Abkommen erfüllen, oder um die Geltendmachung historischer oder sonstiger Fangrechte zu untermauern, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus in der Lage sein, Aufzeichnungen über die Fischereitätigkeiten für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren aufzubewahren.