Erwägungsgrund 42 32023R2842
Um sicherzustellen, dass der Kommission möglichst korrekte Fangdaten zur Verfügung gestellt werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelte aggregierte Daten berichtigen, wenn sie zuvor nur Schätzungen vorgelegt haben, wenn sie nach Validierung der Daten Unstimmigkeiten feststellen oder wenn die Kommission Unstimmigkeiten feststellt.