Erwägungsgrund 52 32023R2842
Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik wurde bereits eine Reihe spezifischer Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, die für die Freizeitfischerei gelten, insbesondere in den Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen. Zu den bereits geltenden spezifischen Erhaltungsmaßnahmen zählen Fangbeschränkungen, erlaubte tägliche Fangmengen und Verbote, in bestimmten Zeiträumen, in bestimmten Gebieten oder mit bestimmtem Fanggerät zu fischen. Für die Erhaltung bestimmter Arten könnten künftig andere als die bereits geltenden Maßnahmen erforderlich sein. Zur Durchsetzung der für die Freizeitfischerei geltenden Erhaltungsmaßnahmen ist es erforderlich, geeignete Kontrollmaßnahmen einzuführen.