Erwägungsgrund 114 32023R2842
Aus Gründen der Übereinstimmung mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sollten die Ziele der Verordnung (EU) 2019/473 erweitert werden. Zur Aufgabe der Agentur sollte die Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik gehören. Außerdem sollte sie sich auf Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden, darunter – in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten – die Entwicklung von Pilotprojekten, sowie auf die Unterstützung der Kommission in bestimmten Bereichen erstrecken.