Erwägungsgrund 59 32023R2842
Dieselben Vorschriften wie für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Union sollten auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gelten, die aus Drittländern eingeführt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen sollten die vorgeschriebenen Angaben zur Rückverfolgbarkeit auch den Verweis auf die Nummer(n) der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vorgelegten Fangbescheinigung(en) enthalten.