Erwägungsgrund 102 32023R2842
Um die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Aufgaben wahrnehmen zu können, sollten die Kommission, die von ihr benannte Stelle und die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten, die in den gemäß der genannten Verordnung erhobenen Informationen enthalten sind, erforderlichenfalls für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Erhalt der einschlägigen Daten speichern können. Die Mitgliedstaaten nehmen eine Validierung der Daten der Vorjahre vor, um die Daten zu überprüfen und zu berichtigen und auf diese Weise vollständige und genaue Daten zu gewährleisten. Außerdem bewerten die Mitgliedstaaten die Daten aus den Vorjahren, um ein Risikomanagement durchzuführen. Die Kommission muss die Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik durch die Mitgliedstaaten überwachen und evaluieren und zu diesem Zweck die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erhobenen Daten aus mehreren Vorjahren prüfen, beispielsweise bei der Durchführung von Audits und Überprüfungen.