Erwägungsgrund 71 32023R2842
Inspektionen unter Beteiligung von Vertretern der Behörden des Flaggenmitgliedstaats wie auch des Küstenmitgliedstaats würden die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Fachwissen erleichtern. Daher sollte ein Küstenmitgliedstaat die Möglichkeit haben, Vertreter der Behörden eines Flaggenmitgliedstaats zur Beteiligung an Inspektionen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge jenes Mitgliedstaats einzuladen, wenn diese Schiffe in den Gewässern des Küstenstaats im Einsatz sind oder Fänge in einem seiner Häfen oder an einer seiner Anlandestellen anlanden.