Erwägungsgrund 100 32024R0900
Die für die Aufsicht in Bezug auf diese Verordnung zuständigen Behörden sollten sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene zusammenarbeiten und dabei die bestehenden Strukturen bestmöglich nutzen, unter anderem nationale Kooperationsnetze, das in der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 12. September 2018 zu Wahlkooperationsnetzen, zu Online-Transparenz, zum Schutz vor Cybersicherheitsvorfällen und zur Bekämpfung von Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament genannte Europäische Kooperationsnetz für Wahlen, das gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 eingerichtete Europäische Gremium für digitale Dienste und die gemäß der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzte Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste, soweit angemessen. Diese Zusammenarbeit sollte den schnellen, sicheren Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung erleichtern, unter anderem durch die gemeinsame Feststellung von Verstößen, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften.