Erwägungsgrund 77 32024R0900
Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, die ein Profiling unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 umfassen, sollten im Zusammenhang mit politischer Online-Werbung untersagt werden. Für den Einsatz dieser Techniken im Zusammenhang mit politischer Online-Werbung sollte es nicht möglich sein, sich auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ausnahmen zu berufen. Der Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, bei denen es sich nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, im Zusammenhang mit politischer Online-Werbung sollte nur zulässig sein, wenn sie auf personenbezogenen Daten beruht, die von den betroffenen Personen erhoben wurden, und mit deren ausdrücklicher Einwilligung, die gesondert für die Zwecke politischer Werbung erteilt wurde. Unter Berücksichtigung der Rolle politischer Parteien, Stiftungen, Vereinigungen oder anderer gemeinnütziger Einrichtungen in unserer Demokratie sollten solche Einschränkungen nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, mit ihren Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern zu kommunizieren und Informationen, wie z. B. Newsletter, im Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten zu verbreiten, wenn diese ausschließlich auf Abonnementdaten und auf von ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten beruhen. Die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, und die ausdrückliche Einwilligung sollte als Einwilligung im Sinne dieser Verordnungen verstanden werden. Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren können, wenn sie unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eingesetzt werden, nützlich sein, um politische Werbung und Informationen zu verbreiten und die Bürgerinnen und Bürger zu erreichen und zu informieren.