Erwägungsgrund 105 32024R0900
Einzelpersonen oder Einrichtungen sollten die Möglichkeit haben, bei den zuständigen Behörden Beschwerden einzulegen, um sie über Umstände zu unterrichten, die einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnten. Es sei daran erinnert, dass in diesem Zusammenhang auch andere im Unionsrecht vorgesehene Verwaltungsverfahren anwendbar sein könnten. So haben betroffene Personen beispielsweise das Recht, bei den gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 benannten Aufsichtsbehörden Beschwerde wegen Verstößen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen. Darüber hinaus ist es Einzelpersonen oder Einrichtungen möglich, bei den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 benannten Koordinatoren für digitale Dienste Beschwerde gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die genannte Verordnung einzulegen. Unbeschadet dieser Verfahren oder anderer verfügbarer Verwaltungsverfahren oder gerichtlicher Rechtsbehelfe sollten die zuständigen Behörden solchen Beschwerden nachgehen, unter anderem indem sie den Beschwerdeführer über die Folgemaßnahmen unterrichten. Wird einer zuständigen Behörde eine Beschwerde gemeldet, die in die Zuständigkeit einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat fällt, so sollte sie die Beschwerde unverzüglich an diese zuständige Behörde weiterleiten.