Erwägungsgrund 87 32024R0900
Die Informationen, die im Einklang mit allen Bestimmungen, die nach dieser Verordnung für den Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren gelten, bereitzustellen sind, sollten in einem Format vorgelegt werden, das leicht zugänglich, deutlich sichtbar, benutzerfreundlich, auch durch Verwendung einfacher Sprache, und für Menschen mit Behinderungen zugänglich ist.